Anwaltskanzlei Andreas Zoller
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Informationen im Privatschulrecht

Informationen zum Privatschulrecht

Nachfolgend stelle ich Ihnen die relevantesten praktischen Probleme im Privatschulrecht kurz vor und nehme zu den wesentlichen rechtlichen Problemen Stellung:

Privatschulen - genehmigte Ersatzschulen, staatlich anerkannte Ersatzschulen & Ergänzungsschulen

Wenn man Privatschulen spricht, dann spricht man schnell von "der" Privatschule. Es gibt aber nicht "die" Privatschule, sondern unterschiedliche Formen von Privatschulen:

Die genehmigte Ersatzschule ist eine Privatschule, die man statt einer öffentlichen Schule besucht. Diese muss ein gleichwertiges Konzept wie eine öffentliche Schule haben, was ihr Spielräume belässt. Hiervon machen solche Schulen vor allem im Bereich der inhaltlichen Unterrichtsgestaltung und der Unterrichtsmethoden oftmals Gebrauch, wenn sie dauerhaft nur eine genehmigte Ersatzschule bleiben möchten. Solche Schulen treten auf dem Markt dann oftmals als sogenannte "Freie Schulen" auf.

Zu beachten ist: Die genehmigten Ersatzschulen dürfen keine eigenen Schulabschlüsse durchführen, d.h. die Kinder müssen eine Prüfung an einer öffentlichen Schule machen. Oftmals wissen Eltern dies nicht und sind dann später beunruhigt, wenn sie dies erfahren.

Die staatlich anerkannte Ersatzschule ist ebenfalls eine Privatschule, die man statt einer öffentlichen Schule besucht. Sie ist einen Schritt weiter als die nur genehmigte Ersatzschule und verfügt zusätzlich über eine staatliche Aberkennung. D.h. die staatlich anerkannte Ersatzschule darf eigene Schulabschlüsse abnehmen und handelt dabei öffentlich-rechtlich als Beliehener. Auch ihre Versetzungsentscheidungen erfolgen hoheitlich wie bei einer öffentlichen Schule. 

Solche Schulen treten auf dem Markt oftmals als eine Privatschule auf, deren Besuch ein Mehrwert gegenüber der öffentlichen Schule verspricht.

Die Ergänzungsschule ist eine Privatschule, die nur ergänzend zu dem öffentlichen Schulsystem gedacht ist. Die Schulpflicht bleibt demnach grundsätzlich bestehen, auch wenn man eine Ergänzungsschule besucht.

Die Schulverwaltung ist indes hinsichtlich einzelner Ergänzungsschulen großzügig, so dass beispielsweise Internationale Schulen meist anerkannt werden und Kinder durch den Besuch dieser Schulen ihrer Schulpflicht nachkommen. Allerdings sollte man bei Ergänzungsschulen tatsächlich vorsichtig sein, denn es hängt von den Schulämtern ab, ob man diese besuchen kann. Mitunter differenzieren die Schulämter auch, wem sie einen Zugang gewähren oder nicht, so dass es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen kommt...

Zusammenfassung: Oftmals wissen Eltern gar nicht, welche Form einer Privatschule hat, in der sie ihre Kinder anmelden wollen. Dies ist aber sehr wichtig, weil es darum geht,
  • ob man hierdurch überhaupt seiner Schulpflicht nachkommt und wie man dies klären kann (insbesondere relevant, wenn es sich um Ergänzungsschulen handelt),
  • ob man eher einen etwas anderen Unterricht haben möchte (nur genehmigte Ersatzschule) oder möglichst nahe am öffentlichen Schulsystem angelehnt (staatlich anerkannte Ersatzschule),
  • ob man eine Schule möchte, die eigene Schulabschlüsse durchführen kann (staatlich anerkannte Ersatzschule) oder nicht (nur genehmigte Ersatzschule).
Kurzum, es gibt einiges hinsichtlich dessen man sich beim Vertragsschluss vorab informieren sollte oder spätestens dann, wenn man die Schule besucht. Ich hatte schon Fälle, bei denen eine ganze Klasse dachte, sie besucht eine staatlich anerkannte Privatschule und dabei war es nur eine genehmigte Privatschule... Sie können mich für Rückfragen gerne wegen einer Erstberatung kontaktieren.

Aufnahme in eine Privatschule 

Die Aufnahme von Schülern Privatschulen in eine Privatschule erfolgt über zivilrechtliche Verträge.

Da es in Deutschland nur in sehr begrenztem Umfang einen Kontrahierungszwang gibt (bspw. Energieversorger müssen Verträge anbieten), steht es den Privatschulen grundsätzlich frei, ob sie einen Schüler aufnehmen oder nicht.

Dies heißt natürlich nicht , dass Privatschulen willkürlich die Aufnahme von Schülern ablehnen dürfen:
  • Haben sich die Privatschulen eigene Vorgaben gemacht (beispielsweise Auswahl nach einer Warteliste, Vorrang von Geschwisterkindern, Leistungsvorgaben bei weiterführenden Schulen), dann müssen sie sich hieran natürlich auch halten.
  • Es dürfen auch keine sachfremden Erwägungen (insbesondere keine diskriminierenden Elemente) herangezogen werden.
Wenn die Privatschule eine Aufnahme ablehnt, kann man dies also durchaus hinterfragen. Für verbleibende Fragen Sie mich gerne im Wege einer Erstberatung kontaktieren.

Schulnoten und Nichtversetzungen bei Privatschulen

Hinsichtlich der Schulnoten und Versetzungsentscheidungen hängt es davon ab, welche Form einer Privatschule man besucht:

Nur genehmigte Ersatzschulen agieren ausführlich im zivilrechtlichen Bereich und müssen sich nicht zwangsläufig an die Benotungsregelungen und Versetzungsregelungen der öffentlichen Schulen halten. Streng genommen ist es auch keine förmliche Versetzung/Nichtversetzung, die ausgesprochen wird, sondern die Kinder rücken einfach in einem rechtlichen Graubereich auf, oder nicht.

In der Praxis gibt es bei nur genehmigten Ersatzschulen aber eher selten Probleme. Es ist oftmals sogar umgekehrt so, dass nur genehmigte Ersatzschulen von ihren Spielräumen Gebrauch machen und Schüler versetzen, die in einer öffentlichen Schule nicht versetzt würden...

Staatlich anerkannte Ersatzschulen handeln hinsichtlich Versetzungsentscheidungen und Schulabschlüssen demgegenüber formal hoheitlich, wie eine öffentliche Schule. Ihre Entscheidungen sind Verwaltungsakte und müssen sich an den Schulgesetzen und Verordnungen für öffentliche Schulen orientieren.

Im Streitfall kann man Widerspruch einlegen und muss seine Rechte vor dem Verwaltungsgericht durchsetzen, genau wie bei einer öffentlichen Schule.


Bei rechtlichen Problemen hierzu, können Sie mich gerne kontaktieren.

Ordnungsmaßnahmen der Schule und Kündigung des Schulvertrages in Privatschulen

Der gesamte pädagogische Bereich unterliegt bei allen Privatschulformen dem Zivilrecht.

D.h. es kommt zu allererst darauf an, was in dem Privatschulvertrag geregelt wurde, da die ergänzenden gesetzlichen Regelungen in der Praxis kaum eine Rolle spielen.
  • Teils verweisen die Privatschulen auf die entsprechenden öffentlichen Normen in ihren Verträgen.
  • Teils regeln sie den pädagogischen Bereich in den Verträgen selbst.
  • Teils regeln sie gar nichts, so dass völlig unklar ist, was eigentlich gelten soll.
Im Ergebnis ist daher zunächst eine Vertragsprüfung vorzunehmen,
  • was eigentlich geregelt ist (mitunter sind die Privatschulverträge sehr konfus und die Regelungen in sich widersprüchlich),
  • ob diese vertraglichen Regelungen höherrangigem Recht und zwingendem Recht entsprechen
  • und ob die Grenzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen bei den üblicherweise vorformulierten und nicht zur Disposition gestellten Verträgen eingehalten wurden.
Es gibt demnach keine einheitliche Linie und man muss in jedem Einzelfall schauen, was von den Regelungen überhaupt übrig bleibt und ob die erlassene Maßnahme dann berechtigt ist oder nicht.

Solche Prüfungen führe ich häufig durch, weswegen bei Beratungsanfragen im Privatschulbereich immer auch der Schulvertrag vorgelegt werden sollte.

Zu beachten ist, dass Privatschulen Kündigungsgründe auch auf ein Fehlverhalten von Eltern stützen können, was sehr häufig übersehen wird und dann böse Überraschungen beinhalten kann...

Rechtsstreitigkeiten werden notfalls vor dem Zivilgericht ausgetragen. Aus diesem Grunde sollte eine anwaltliche Kontaktierung so frühzeitig wie möglich erfolgen, da solche Streite stets in gerichtlichen Eilverfahren geklärt werden müssen und Zivilgerichte sehr enge Maßstäbe haben, bis wann ein solcher Antrag gestellt sein muss (meist 1-2 Wochen nach Erlass der schulischen Maßnahme). Hier muss man demnach unverzüglich zumindest im Rahmen einer anwaltlichen Beratung erörtern, ob ein solcher Eilantrag Sinn macht oder nicht.

Die Kündigung des Privatschulvertrags durch die Eltern

Mitunter ist es demgegenüber so, dass die Eltern selbst genug von der Privatschule haben und den Vertrag selbst kündigen möchten.

In Betracht kommt dann immer
  • eine außerordentliche (fristlose) Kündigung
  • oder eine ordentliche Kündigung zum im Vertrag geregelten nächsten Beendigungszeitpunkt (meist Schulhalbjahr oder Schuljahresende).
Kündigen kann man also grundsätzlich immer, die Schule verlassen kann man auch immer . die Frage ist eher die, wie lange man noch zahlen muss...

Aus diesem Grunde kündigen viele Eltern außerordentlich und hilfsweise ordentlich. Die Schulen stellen sich dann meist auf den Standpunkt, dass sie die Kündigung nur als ordentliche Kündigung anerkennen und bis zum Beendigungszeitpunkt (je nach Vertrag meist das Halbjahr oder Schuljahresende) noch Geld haben wollen. Einigt man sich auf keinen Aufhebungsvertrag, folgt meist ein Rechtsstreit, in dem die Schule rückständige Schulgelder einklagt und die Eltern einwenden, dass ihre Kündigung außerordentlich (fristlos) wirkt. Das Gericht muss dann inzident überprüfen, ob eine außerordentliche oder nur ordentliche Kündigung vorliegt.

Um solchen Problemen zu entgehen, sollte man gut überlegen, ob man es überhaupt Gründe für eine außerordentliche Kündigung gibt und ob diese noch gelten, denn die Gründe für eine fristlose Kündigung müssen schon erheblich sein und grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen vor deren Ausspruch entstanden sein...

Hier werden leider häufig grobe Fehler gemacht, die dann zu finanziellen Einbußen führen. Eine Kündigung will gut vorbereitet sein, weswegen ich in solchen Fällen zumindest eine Erstberatung empfehle.
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